Der Bundesrat stimmt am 16. Juni 2023 dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, der Pflegereform 2023 zu. Gleichzeitig fordert die Länderkammer in einer begleitenden Entschließung zusätzliche strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung auf eine zukunftsfeste Grundlage zu stellen.
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz will den steigenden Kosten in der Pflege entgegenwirken und die Leistungen der Pflegeversicherung verbessern. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in stationären Pflegeeinrichtungen begrenzt. Pflegenden Angehörigen wird es erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten.
Einführung der Reform in zwei Schritten
Die Pflegereform erfolgt in zwei Schritten: Zunächst soll zum 1. Juli 2023 die Finanzgrundlage der gesetzlichen Pflegeversicherung durch Beitragsanhebungen stabilisiert werden. Hierdurch werden dringliche Leistungsverbesserungen zum 1. Januar 2024 möglich. Der zweite Schritt zielt auf eine nochmalige spürbare Anhebung sämtlicher Leistungsbeiträge zum 1. Januar 2025.
Anhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Kinderzahl
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben. Neu ist hierbei die Berücksichtigung der Kinderzahl. So zahlen Eltern ab dem zweiten bis zum fünften Kind weniger für die Pflegeversicherung. D.h. Für jedes Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten berechnet. Der Arbeitgeberanteil wird gleichbleibend bei 1,7 Prozent liegen.
Ausweitung des Anspruchs auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld
Ab dem 1. Januar 2024 können Angehörige pro Kalenderjahr für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, aufgrund einer akuten Pflegesituation in der Familie, Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je zu pflegende Person in Anspruch nehmen.
Stärkung der häuslichen Pflege
Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge werden zum 1. Januar 2024 um jeweils fünf Prozent erhöht. In Anlehnung an die Preisentwicklungen werden zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert.
Gestaffelte Zuschläge in der stationären Pflege
Die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen werden gestaffelt angehoben. Je länger die Verweildauer im Heim ist, desto höher fällt der Zuschlag aus.
Ab Mitte 2025 Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Zum 1. Juli 2025 wird das sogenannte Entlastungsbudget wirksam. So können die Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis 1.612, – EUR) und die Kurzzeitpflege (bisher bis 1.774, – EUR) in der häuslichen Pflege im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden.
Das Entlastungbudget steht für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 ab Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Pflegereform.
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