Am 05.04.2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Diese Reform hat zum Ziel die Pflege zu Hause zu stärken, die Leistungen zu verbessern und finanzielle Belastungen zu begrenzen.
Für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege wird das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung entgrenzt. Bisher konnten Beschäftigte bis zu zehn Tagen unabhängig von der Betriebsgröße nach § 2 (1) des Pflegezeitgesetzes von der Arbeit fernbleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung zu verbessern. Ab dem 01. Januar 2024 können Angehörige pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen.
Weitere Neuerungen:
- Zur Stärkung der häuslichen Pflege werden sowohl das Pflegegeld als auch die ambulanten Sachleistungsbeträgezum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.
- Zum 1. Januar 2024 erfolgt eine Erhöhung der Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt.
- Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
- Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende.
- Zur Stabilisierung der Finanzen wird ab 1. Juli 2023 der allgemeine Betragssatz um 0,35 Prozentpunkte bei den Arbeitnehmenden erhöht und im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 07. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Der Arbeitgeberanteil bleibt konstant bei 1,7%.
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