
Mehr Vertretungsrechte für (Ehe-)Partner:innen in Gesundheitsfragen
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Seit dem 01.01.2023 gilt das beschränkte Recht der Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften auf gegenseitige Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten für den Zeitraum von maximal 6 Monaten. Dieses im § 1358 BGB verankerte Vertretungsrecht wird wirksam, wenn bei fehlender Vorsorgevollmacht oder gesetzlicher Betreuung ein Ehegatte/eine Ehegattin, ein eingetragener Lebenspartner/eine eingetragene Lebenspartnerin aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit selbst nicht in der Lage ist in ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder Behandlungsverträge abzuschließen. Sobald die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht entfallen, endet dieses.
Hier finden Sie das Formular zur Ehegattennotverordnung mit weiteren Informationen.
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