Gesetzliche Änderungen in der Pflege und Pflegevereinbarkeit

21.01.2026|Aktuelles

Änderungen in der Pflegevereinbarkeit und der Pflege durch das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) zum 01.01.2026

Hier informieren wir Sie zu vier wichtigen Veränderungen durch das zu Beginn des Jahres in Kraft getretene „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP).

  1. Bescheinigung für das Pflegeunterstützungsgeld auch durch Pflegefachpersonen

Auch Pflegefachpersonen können jetzt alternativ zur ärztlichen Bescheinigung die Pflegebedürftigkeit oder die zu erwartende Pflegebedürftigkeit für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bescheinigen. Hierdurch soll der Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld und der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erleichtert werden.

  1. Verbesserung bei der Pflegezeit für betriebliche Abläufe

Eine Arbeitsfreistellung von bis zu sechs Monaten nach dem Pflegezeitgesetz endet künftig erst mit dem ursprünglich bewilligten Zeitraum – auch wenn die pflegebedürftige Person währenddessen verstirbt. Bisher endete sie vier Wochen nach Eintritt einer veränderten Situation. So kann die Vertretung im Unternehmen wie geplant umgesetzt werden und muss nicht durch eine vorzeitige Rückkehr der durch Pflegezeit freigestellten Person neu organisiert werden.

  1. Änderung bei der Anzahl der Beratungseinsätze für Bezieher von Pflegegeld

Für Bezieher von Pflegegeld finden die Beratungen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen bei allen Pflegebedürftigen nur noch einmal halbjährlich statt. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 können (müssen jedoch nicht) die Beratungseinsätze weiterhin quartalsmäßig beanspruchen.

Bisher erhielten die Personen mit Pflegebedürftigkeit, die Pflegegeld beziehen, in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal je Quartal einen Beratungseinsatz (nach § 37 Abs. 3 SGB XI).

  1. Verkürzte Abrechnungszeit für Verhinderungspflege

Leistungen der Verhinderungspflege können nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden. Dies soll eine zeitnahe Abwicklung der Anträge gewährleisten und Missbrauch entgegenwirken. Grundsätzlich sollte die Abrechnung so zeitnah wie möglich eingereicht werden. Die Pflegeberatung informiert, was diese Änderung in der Einzelsituation bedeutet.

 

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