Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zählt die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu den allgemeinen betrieblichen Mitbestimmungsaufgaben, welche § 80 regelt.
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates laut (BetrVG) § 80 zählen:
2. „Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;“
2a. „die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;“
2b. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
4. „(…) sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;“
8. „Die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern“
Umsetzungsmöglichkeiten
Die betriebliche Mitbestimmung kann die Unterzeichnung der Charta zur Vereinbarkeit von Beruf & Pflege NRW beim Arbeitgeber initiieren als erster Schritt zu einem pflegesensiblen Unternehmen. Hierdurch können erste Vereinbarkeitsstrukturen angeregt werden, von denen die Belegschaft profitiert. Ein unterstützendes betriebliches Pflege-Guide Angebot kann auch beim Betriebsrat angesiedelt werden. Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege können zielgruppenspezifische Workshops z.B. für Führungspersonen angeregt werden, um für die Belange der pflegenden Mitarbeitenden zu sensibilisieren und zu den betrieblichen Angeboten zu informieren. Mit Informationsveranstaltungen zur Pflegevereinbarkeit für die Belegschaft kann der Betriebsrat einen Beitrag zur Enttabuisierung leisten. Die Mitgestaltung von flexiblen Arbeitszeiten, kurzfristigen Freistellungen und die Organisation des beruflichen Wiedereinstiegs trägt zur Beschäftigungsförderung und Sicherung im Betrieb bei. Hierzu kann auch eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt werden.
Eine gelingende Pflegevereinbarkeit im Betrieb profitiert von der Beteiligung der Mitbestimmung und wirkt sich positiv auf den Vereinbarkeitsalltag der Mitarbeitenden aus.
Hier finden Sie Informationen zum Geltungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes.
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